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   FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15   

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FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15 (https://dejure.org/2017,58582)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24.11.2017 - 4 K 75/15 (https://dejure.org/2017,58582)
FG Hamburg, Entscheidung vom 24. November 2017 - 4 K 75/15 (https://dejure.org/2017,58582)
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 08.02.1966 - VII 145/62

    Tarifierung von Antriebsmaschinen, die in fester Verbindung mit Arbeitsmaschinen

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
    Im Übrigen gehört es nicht zum Wesen einer Maschine, dass sie ohne Zusätze oder Aggregate selbstständig Arbeiten ausführen kann (vgl. BFH, Urteil vom 08.02.1966, VII 145/62, juris Rn. 4).
  • BFH, 13.12.2011 - VII R 72/10

    Zolltarif: Einreihung einer der Bearbeitung digitaler Audiodateien dienenden

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
    Diese Anmerkung entspricht hinsichtlich ihrer Systematik und Funktion der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2011, VII R 72/10, juris Rn. 21; FG München, Urteil vom 08.02.2007, 14 K 3762/06, juris Rn. 24).
  • BFH, 05.06.2013 - VII B 165/12

    Zolltarif: Einreihung eines Aufnahmemoduls einer digitalen Kamera

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
    Die Anmerkung findet vorliegend keine Anwendung, da sie auf "andere Teile" abstellt, also solche die - anders als der XX - nicht bereits nach der Anmerkung 2 a) zu Abschnitt XVI KN eingereiht werden konnten (vgl. BFH, Urteil vom 05.06.2013, VII B 165/12, juris Rn. 8).
  • FG Düsseldorf, 24.02.2016 - 4 K 1423/14

    Berechnung der Höhe von Einfuhrabgaben auf der Basis der Einreihung von

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
    Hierbei handelt es sich um einen aus Halbleiterelementen bestehenden thermoelektrischen Wandler, dessen eine Seite sich beim Durchfluss von Gleichstrom abkühlt, während sich die andere Seite erwärmt (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2016, 4 K 1423/14 Z, juris Rn. 32).
  • FG München, 08.02.2007 - 14 K 3762/06

    Tarifierung von Ernährungspumpen

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
    Diese Anmerkung entspricht hinsichtlich ihrer Systematik und Funktion der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.2011, VII R 72/10, juris Rn. 21; FG München, Urteil vom 08.02.2007, 14 K 3762/06, juris Rn. 24).
  • BFH, 18.12.2001 - VII R 78/00

    Tarifierung; Spielzeug

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00; jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN).
  • BFH, 14.11.2000 - VII R 83/99

    Zolltarifsache

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
    Auf den Verwendungszweck einer Ware darf nur dann abgestellt werden, wenn im Wortlaut der Bestimmungen oder in den Erläuterungen dazu ausdrücklich auf dieses Kriterium Bezug genommen wird (BFH, Urteil vom 14.11.2000, VII R 83/99, juris).
  • EuGH, 09.12.1997 - C-143/96

    Knubben Spedition

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
    Daneben gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System (HS) Erläuterungen und Einreihungsavise, die ebenso wie die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur, die von der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurden, ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (EuGH, Urteil vom 09.12.1997, C-143/96, juris).
  • EuGH, 20.06.1996 - C-121/95

    VOBIS Microcomputer / Oberfinanzdirektion München

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union sowie des Bundesfinanzhofes (EuGH, Urteil vom 20.06.1996, C-121/95; BFH, Urteil vom 18.12.2001, VII R 78/00; jeweils in: juris) ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt sind (vgl. die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur - KN).
  • BFH, 19.11.2019 - VII R 12/18

    VZTA nach Unionszollkodex - Tarifierung eines Probeneinlasssystems für ein

    Auszug aus FG Hamburg, 24.11.2017 - 4 K 75/15
    Rechtskraft: Rev., Az.: VII R 12/18.
  • BFH, 08.01.2014 - VII R 38/12

    Erledigung des Rechtsstreits bei im Klageverfahren ungültig gewordener vZTA

  • BFH, 09.05.2000 - VII R 14/99

    Tarifierung von Schwimmshorts; Badeshorts

  • BFH, 28.04.1998 - VII R 83/96

    Erledigung einer Zolltarifauskunft in einem Verfahren zur Rücknahme dieser durch

  • OVG Hamburg, 30.11.2010 - 2 Bf 93/09

    Ausschluss der Fortsetzungsfeststellungsklage

  • BFH, 06.11.1990 - VII K 14/89
  • FG München, 03.05.2007 - 14 K 363/06

    Tarifierung eines Extendet Range Controller eines Koordinatensystems

  • BFH, 19.11.2019 - VII R 12/18

    VZTA nach Unionszollkodex - Tarifierung eines Probeneinlasssystems für ein

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 24.11.2017 - 4 K 75/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Hamburg, 05.05.2023 - 4 K 37/20

    Zolltarif: Einreihung einer mit einem Temperaturfühler ausgerüsteten LED-Platine

    Art. 34 Abs. 3 UZK regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; bestätigt für die Anfechtungsklage durch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, juris, Rn. 17, 14).

    Maschinen bilden einen einzigen Maschinenkörper (ein Ganzes), wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd aneinander oder am gemeinsamen Element (Sockel, Gehäuse usw.) befestigt zu werden (ErlHS zu Abschn. XVI, EZT-Online Rz. 59.1 ff.; vgl. auch FG HH, 4 K 75/15, Rn. 28).

  • FG Hamburg, 05.05.2023 - 4 K 62/20

    Zolltarif: Einreihung eines mit einem Überwachungssensor ausgerüsteten

    Die Fortsetzungsfeststellungsklage i.S.d. § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO (analog) ist angesichts dessen statthaft, dass die Gültigkeit der vZTA abgelaufen ist und die Klägerin die streitbefangene Ware während des Gültigkeitszeitraums nicht eingeführt hat (vgl. BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, BFH/NV 2020, Rn. 20, siehe auch FG Hamburg, Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, vom 23. April 2021, 4 K 7/17, jeweils in juris).

    Maschinen bilden einen einzigen Maschinenkörper (ein Ganzes), wenn sie dazu bestimmt sind, dauernd aneinander oder am gemeinsamen Element (Sockel, Gestell, Gehäuse usw.) befestigt zu werden (ErlHS zu Abschn. XVI, EZT-Online Rz. 59.1 ff.; vgl. auch FG HH, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, Rn. 28).

  • FG Hamburg, 21.05.2019 - 4 K 193/16

    Zollrecht: Einreihung eines Multimediamoduls für Kraftfahrzeuge

    Wie der Senat bereits entschieden hat, führt das Ungültigwerden einer vZTA durch Änderung der Nomenklatur nicht zur Erledigung der Verpflichtungsklage für die Zeit bis zum Ungültigwerden (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18; Urteil vom 13. September 2018, 4 K 130/15, juris, Rn. 21).

    Vielmehr ist auch in Fällen, in denen eine solche Hauptfunktion nicht ermittelbar ist, die AV 3 c) KN anzuwenden (so ausdrücklich die Erläuterungen zu Abschnitt XVI HS, VI. [ErlKN Nr. 58.2]; FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 26).

  • FG Hamburg, 06.12.2023 - 4 K 80/19

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Verbindliche Zolltarifauskunft - Einreihung einer

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer vZTA und Verpflichtung zur Neuerteilung einer vZTA gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen vZTA wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der vZTA und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig (FG Hamburg, Urteile vom 23. April 2021, 4 K 7/17; vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, jeweils in: juris; bestätigt für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK wegen der nunmehr beiderseitigen Bindungswirkung einer vZTA: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris; a.A. für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum vor Inkrafttreten des UZK wegen Annahme der Erledigung der vZTA: BFH, Beschluss vom 8. Januar 2014, VII R 38/12; Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, jeweils in: juris; offengelassen für die Verpflichtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK: BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris) und es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine nach Ungültigwerden der vZTA fortgeführte Verpflichtungsklage, wenn im Gültigkeitszeitraum der vZTA Einfuhren der streitgegenständlichen Ware stattgefunden haben und diesbezüglich Einfuhrabgaben noch im Streit stehen können, da die Zollverwaltung an eine vZTA, mit der die Ware in die gewünschte Tarifposition eingereiht wird, im Rahmen eines Einspruchsverfahrens gegen festgesetzte Einfuhrabgaben oder eines Antrags auf Erstattung von Einfuhrabgaben gebunden wäre (FG Hamburg, Urteile vom 23. April 2021, 4 K 7/17; vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15, jeweils in: juris, vgl. für die Anfechtungsklage für den Gültigkeitszeitraum nach Inkrafttreten des UZK insoweit auch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, in: juris).
  • FG Hamburg, 28.05.2019 - 4 K 82/18

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung eines Multimediageräts für Kraftfahrzeuge

    Vielmehr ist in den Fällen, in denen eine solche Hauptfunktion nicht ermittelbar ist, die AV 3 c) KN anzuwenden (so ausdrücklich die Erläuterungen zu Abschnitt XVI HS, VI. [ErlKN Nr. 58.2]; FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 26).
  • FG Hamburg, 14.11.2023 - 4 K 47/19

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung von Abdeckplanen für Schwimm-

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bleibt eine Verpflichtungsklage auf Neuerteilung einer vZTA in einem solchen Fall dennoch für den Gültigkeitszeitraum der ursprünglichen vZTA zulässig (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris; FG Hamburg, Urteil vom 6. November 2020, 4 K 22/18, juris).
  • FG Hamburg, 23.11.2021 - 4 K 95/18

    Tarifierung von neuen Kautschukreifen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur Neuerteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der verbindlichen Zolltarifauskunft und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe nur Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, vom 23. April 2021, 4 K 7/17, jeweils in juris), so auch im vorliegenden Fall.
  • FG Hamburg, 06.11.2020 - 4 K 22/18

    Zollrecht; Tarifierung: Einreihung von getrockneten Rinderohren und Dörrfleisch

    Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269, 1, berichtigt durch ABl. 2016 L 267, 2; Unionszollkodex - UZK) regelt ausdrücklich, dass der rückwirkende Verlust der Wirksamkeit einer vZTA nicht möglich ist (FG Hamburg, Urteil vom 24. November 2017, 4 K 75/15, juris, Rn. 18 m.w.N.; bestätigt für die Anfechtungsklage durch BFH, Urteil vom 19. November 2019, VII R 12/18, juris, Rn. 17, 14).
  • FG Hamburg, 23.11.2021 - 4 K 100/18

    Tarifierung von neuen Kautschukreifen

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats wird eine auf Aufhebung einer verbindlichen Zolltarifauskunft und Verpflichtung zur Neuerteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft gerichtete Verpflichtungsklage mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der angefochtenen verbindlichen Zolltarifauskunft wegen des Dauerverwaltungsaktcharakters der verbindlichen Zolltarifauskunft und des nur für die Zukunft eintretenden Verlusts der Wirksamkeit grundsätzlich nicht unzulässig (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe nur Urteile vom 24. November 2017, 4 K 75/15; vom 13. September 2018, 4 K 130/15; vom 6. November 2020, 4 K 22/18, vom 23. April 2021, 4 K 7/17, jeweils in juris), so auch im vorliegenden Fall.
  • FG Hamburg, 23.04.2021 - 4 K 7/17

    Zoll - Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung von Scheiben aus vorbehandeltem

  • FG Hamburg, 31.01.2023 - 4 K 48/20

    Zur zolltariflichen Einreihung von Karnevalskostümen als Kleidung i.S. der Kap.

  • FG Hamburg, 08.02.2021 - 4 K 134/17

    Zollrecht; Tarifierung; Abgrenzung der Kapitel 29 und 30 KN: Einreihung eines

  • FG Hamburg, 20.02.2023 - 4 K 7/20

    Einreihung

  • FG Hamburg, 28.01.2022 - 4 K 155/18

    Einreihung von Heat and Moisture Exchangers (HME); Einreihung von Wärme- und

  • FG Hamburg, 10.12.2020 - 4 K 26/17

    Zolltarifrechtliche Einreihung von sog. Katzenkratzbäumen

  • FG Hamburg, 19.11.2019 - 4 K 47/15

    Zolltarifliche Einreihung von Elektrostimulationsgeräten - Multifunktionsgeräte

  • FG Hamburg, 19.01.2023 - 4 K 84/20

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung einer sog.

  • FG Hamburg, 25.02.2022 - 4 K 101/18

    Zolltarif: Einreihung eines Videoüberwachungssystems

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